21.07.2020
Update – Lockerung der Abstandsregelung in der Gastronomie
Die bisher wegen der Corona-Pandemie geltenden Abstandsregeln in Gaststätten werden in Berlin gelockert. Darauf hat sich der Senat nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur bei seiner Sitzung am Dienstag verständigt. Künftig dürfen etwa im Restaurant bis zu sechs Gäste an einem Tisch sitzen, auch wenn 1,50 Meter Abstand nicht eingehalten werden können. Die Infektionsschutzverordnung soll entsprechend geändert werden.
02.07.2020
Update – Tanzen erlaubt!
Schank- und Speisewirtschaften dürfen wieder geöffnet werden. Verbote ergeben sich gemäß § 7 Abs. 1 und 2 lediglich nur noch für:
- Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen in geschlossenen Räumen.
- Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe i.S.d. GastG in geschlossenen Räumen (Tanz-)Veranstaltungen).
Essen:
- Speisen und Getränke dürfen in Gaststätten nur an Tischen verzehrt werden. Durch diese Vorgabe wird der Verzehr von Speisen und Getränken z. B. an Theken ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen wird dagegen der Verzehr an Stehtischen.
Dokumentation:
- Die Anwesenheitsdokumentation gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nur, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Für die Außengastronomie bzw. den Schankvorgarten gilt sie demnach nicht.
Erweiterung Außenbereich:
- Die Ausweitung einer Außengastronomiefläche mit entsprechendem Mobiliar (Tische und Sitzgelegenheiten) bedarf grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis (bzw. straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung) des zuständigen Straßen- und Grünflächenamtes. Die zusätzliche Beanspruchung von Gehwegen und anderen Fußgängerflächen sowie von Flächen für den ruhenden Verkehr ist nach Einzelfallprüfung möglich. Hingegen scheidet eine Ausweitung auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes aus. Eine Ausweitung auf Nebenstraßen ist im Einzelfall zu prüfen.
Tanzen:
- Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 sind Tanzveranstaltungen in Gaststätten nicht zulässig. Sofern private Veranstaltungen im Rahmen von geschlossenen Gesellschaften ohne Publikumsverkehr in einer Gaststätte durchgeführt werden (z.B. Hochzeiten oder Jubiläen), ist ein paarweiser Tanz der in § 1 Abs. 3 genannten Personen möglich.
- Im Übrigen gilt auch bei privaten Veranstaltungen die Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 2 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 genannten Personen.
- Sonstige Veranstaltungen nach § 6 sind erlaubt (siehe Ziffer
2.4 Veranstaltungen). - Es gilt das Verbot gemäß § 5 Abs. 1, dass in geschlossenen Räumen nicht gemeinsam gesungen werden darf.
09.06.2020
Update – Mundschutz weiterhin pflicht, Sperrstunde aufgehoben
- Seit 02.06.2020 dürfen sich zwei Haushalte oder bis zu fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten, müssen allerdings den Mindestabstand von 1,5 m wahren.
- Zu allen anderen Menschen ist weiterhin ein Abstand von 1,5 m zu wahren. Die Kontaktbeschränkungen wurden deutschlandweit bis zum 29. Juni verlängert, in Berlin bis zum 4. Juli.
- Restaurants und Imbisse sind seit dem 15. Mai wieder geöffnet, allerdings nur unter begrenzten Öffnungszeiten von 6 bis 23 Uhr. Seit dem 2. Juni dürfen auch Kneipen und Shisha-Bars wieder bewirten und ab dem 10. Juni wird die Sperrstunde aufgehoben, dann darf die Gastronomie auch nach 23 Uhr wieder geöffnet sein.
- Dabei müssen Gäste und Bedienung aber Abstands- und Hygieneregeln einhalten: Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und gegessen und getrunken werden. Wenn Gäste ihren Tisch verlassen, müssen sie im Innenraum immer eine Mund-Nasen-Schutzmaske tragen, also beispielsweise beim Gang zur Toilette.
- Betreiber sind seit dem 2. Juni dazu verpflichtet, Anwesenheitslisten zu führen, in denen sie die Namen, Adressen und Kontaktdaten aller Gäste festhalten. Das Gesundheitsamt kann diese Liste einfordern, falls es unter den Gästen einen bestätigten Fall oder Kontaktpersonen eines Infizierten gibt. Nach vier Wochen müssen die Daten vernichtet werden. Die Personalien von Gästen selbst überprüfen dürfen sie aber nicht, das dürfen nur Polizei und Ordnungsamt. Zuvor waren solche Listen lediglich empfohlen.
- Kantinen in Betrieben dürfen ebenfalls öffnen, sofern die Hygienemaßnahmen eingehalten werden.
- An privaten Feiern „aus zwingenden Gründen“ dürfen seit 2. Juni bis zu 50 Personen teilnehmen. Solche Gründe können etwa Hochzeiten, Taufen oder Trauerfeiern sein. Normale Geburtstagsfeiern gehören nicht dazu.
Nicht erlaubt:
- Clubs und Diskotheken müssen geschlossen bleiben. Dasselbe gilt für Prostitutionsgewerbe.
- Großveranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmer sind untersagt.
05.06.2020
Update – Restaurants, Cafés, Bars und Kneipen
Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben und eingeschränkter Öffnungszeiten öffnen. Dies umfasst Restaurants, Bars, Cafés, Kneipen, Shisha-Bars und Rauchergaststätten. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Die genannten gastronomischen Betriebe dürfen frühestens um 6 Uhr öffnen und müssen spätestens um 23 Uhr schließen.
Richtlinien für Betreiber:innen
Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung muss grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern sichergestellt werden. Der Aufenthalt in diesem Abstandsbereich ist nicht gestattet. Weiterhin muss die Besucherzahl so reguliert werden, dass die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften gewährleistet ist.
Das Servicepersonal ist dazu verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Innenräume müssen ausreichend belüftet werden. Zwischen jedem Gästewechsel muss die Tischplatte desinfiziert werden. Gut sichtbare Aushänge müssen die Gäste über die geltenden Vorschriften und Maßnahmen informieren.
Die Erstellung einer Anwesenheitsdokumentation, welche die vollständigen Namen, Adressen und Kontaktdaten aller Gäste festhält, ist verpflichtend. Weiterhin muss die Anwesenheitsdauer und Tischnummer der Gäste auf der Anwesenheitsdokumentation festgehalten werden. Die erhobenen Daten dienen der Nachverfolgung möglicher Infektionsketten. Sie sind im Falle des Infektionsverdachts bei einem der Gäste der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen und müssen nach vier Wochen gelöscht bzw. vernichtet werden.
Verhaltensvorschriften für Gäste
Der Aufenthalt in einer der genannten gastronomischen Einrichtungen ist für maximal fünf Personen oder mit Personen aus dem eigenen und maximal einem weiteren Haushalt erlaubt. Zudem müssen Gäste im Innenbereich einer Gaststätte eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn sie sich nicht am Tisch aufhalten – etwa beim Betreten und Verlassen der Einrichtung.
Touristische Übernachtungen
Hotels und Betreibende von Ferienwohnungen dürfen wieder Übernachtungen an Tourist*innen anbieten. Auch hier dürfen keine Buffets angeboten werden. Spa- und Wellnessbereiche müssen zudem geschlossen bleiben. Weiterhin besteht für Betreibende die Pflicht, eine Anwesenheitsdokumentation zu erstellen. Diese muss Namen, Anschrift, Telefonnummer, Anwesenheitszeit und -dauer sowie Zimmernummern der Gäste enthalten. Die erhobenen Daten müssen vor der Einsicht Dritter geschützt für vier Wochen nach Abreise des jeweiligen Gastes aufbewahrt werden. Im Falle eines Infektionsverdachtes ist die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
Das Ordnungsamt kontrolliert, ob die Regelungen für Gastronomiebetriebe und Hotels während der Corona-Krise eingehalten werden.
Diese Bestimmungen gehen auf Teil 1, § 2 und Teil 2, § 6 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin zurück.
Quelle: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/gastronomie/
15.05.2020
In Berlin öffnen ab heute wieder die Restaurants
Weitere Informationen von der DEHOGA Berlin finden Sie hier. Ab heute dürfen Restaurants wieder öffnen, ab dem 25. Mai auch wieder Hotels. Hier die aktuelle Verordnung aus Berlin:
Verordnung für Gaststätten und Hotels
- Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 anbieten.
- Gaststätten mit selbst zubereitetem Speiseangebot dürfen ab dem 15. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 von 6 bis 22 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 bleiben unberührt.
- Ausgenommen von Absatz 2 sind reine Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 GastG sowie Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätten, Shisha-Bars, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe.
- Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
- Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 betrieben werden. Ab dem 15. Mai 2020 dürfen Kantinen auch für nichtbetriebsangehörige Gäste geöffnet werden.
- Gastronomiebetrieben werden Reservierungssysteme oder andere geeignete Verfahren mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung dringlich empfohlen. Diese Informationen sind von dem Betreiber für die Dauer von vier Wochen nach Ende des Aufenthaltes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Informationen zu löschen oder zu vernichten
Quelle: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#headline_1_9