02.07.2020
Update – Kinos dürfe wieder öffnen
Kinos dürfen wieder geöffnet werden, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist. Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:
- Begrenzung der Besucherzahlen zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes.
- ein Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer- und Eingangsbereich ist unter Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt, ebenso die Mitnahme in den Saal; ein Verkauf von Speisen und Getränken in den Sälen ist nicht gestattet.
- Entwicklung und Umsetzung von Wegeleitsystemen sowie Umsetzung der Abstandsregeln in gemeinsam genutzten Bereichen.
- Erarbeitung eines ergänzenden Konzeptes zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Sälen und Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Saalgröße und Besucherdichte (u.a. regelmäßiges Lüften der Säle und Foyer- und Eingangsbereiche; ggf. Begrenzung der Vorführungen pro Tag und Saal).
- Erfüllung sonstiger erhöhte Hygieneauflagen durch intensivierte Reinigungsintervalle im Gebäude; Bereitstellung von Desinfektionsmitteln auch für Besucher.
- Beschäftigten mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen; Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.
16.06.2020
Update – 10 Personen-Regelung aus unterschiedlichen Haushalten
Seit dem 15.06.2020 gelten folgende Maßnahmen:
- Es dürfen nicht mehr als 10 Personen an einem Tisch sitzen. Diese 10 Personen dürfen aus unterschiedlichen Haushalten sein.
- Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden.
- Für den Restaurantbesuch muss es eine Reservierung geben. Gästen ohne Voranmeldung zu bewirten ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden.
- Gäste dürfen zwischen 6 und 24 Uhr bewirtet werden.
- Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.
- Mitarbeiter haben weiterhin im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten wird.
- Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist weiterhin ein Abstand von 1,5 Metern zu wahren.
- Gäste müssen, wenn sie zum Tisch geführt werden, oder den Tisch verlassen, weiterhin eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
- Die Betreiber haben weiterhin ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
- In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
- Es ist untersagt, Gäste zu beherbergen, denen eine Einreise oder ein Aufenthalt durch die Reisebeschränkungen verboten ist.
- Zusammenkünfte aus gewichtigen familiären Anlässen, insbesondere Hochzeitsfeiern, Trauungen, Ehejubiläen, besondere Altersjubiläen, Jugendweihen, Beisetzungen und religiöse Feste, sind mit bis zu 75 Personen in der privaten Häuslichkeit unter Beachtung der gestiegenen Hygieneanforderungen zulässig.
- Zusammenkünfte aus familiären Anlässen in der privaten Häuslichkeit sind für einen Teilnehmerkreis von höchstens 50 Personen unter Beachtung der gestiegenen Hygieneanforderungen zulässig.
Quelle: Regierung MV