02.07.2020
Update – Feiern wieder möglich. Nur kein Tanz!
Veranstaltungen
- Unter Auflagen ist das Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen für Berufsmusiker wieder erlaubt. Dabei gilt jeweils ein Mindestabstand von drei Metern, sofern die Übertragung von Tröpfchen nicht durch geeignete Barrieren verringert wird. Zum Publikum muss ein Mindestabstand von sechs Metern eingehalten werden.
- Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dem heimischen Garten sind mit bis zu 50 Personen möglich. Der Gastgebende muss eine Einladung aussprechen und dafür sorgen, dass Hygienestandards sowie das Abstandsgebot eingehalten werden. Zudem muss er die Kontaktdaten der Teilnehmer:innen erfassen und für vier Wochen aufbewahren.
- Öffentliche Veranstaltungen mit Gruppencharakter dürfen ab Montag auch innerhalb geschlossener Räume wieder stattfinden. Dies gilt zum Beispiel für Hochzeiten, Feste, Empfänge und Exkursionen und Stadt- Museumsführungen. DDa sich hier ein fester Teilnehmerkreis über längere Zeit an einem Ort aufhält und die Abstandsregelungen nur teilweise eingehalten werden, gelten für diese Veranstaltungen besonders strenge Anforderungen. Der Veranstaltende hat unter anderem die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Es wird nicht getanzt.
- Veranstaltungen mit Marktcharakter im Freien sind nun mit bis zu 250 Personen zulässig. Innerhalb geschlossener Räume sind solche Veranstaltungen nun mit bis zu 100 Personen erlaubt.
- Sportdarbietungen bleiben weiterhin auf den Außenbereich beschränkt.
- Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedetem Besitztum (Garten) sind nur zulässig, mit maximal 10 Personen (persönlich bekannt) oder zwei Hausständen.
Gastronomie
- Gastronomische Betriebe dürfen ab Montag wieder unbegrenzt öffnen. Essen kann wieder in Buffetform angeboten werden.
- Die Kontaktdaten der Gäste sind nur noch für vier Wochen aufzubewahren. Dabei sind Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse anzugeben. Ergänzend müssen Erhebungsdatum und Erhebungsuhrzeit erfasst werden.
08.06.2020
Update – Kontaktbeschränkungen
- Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen sowohl im privaten Raum als auch in der Öffentlichkeit sind wieder zulässig
- Gastronomische Betriebe, die bislang bis 22 Uhr öffnen durften, dürfen nun bis 23 Uhr geöffnet bleiben.
- Freizeitparks dürfen öffnen, wenn sie erarbeiten, wie Abstände und Hygiene eingehalten werden.
- Hallen- und Freibäder dürfen wieder öffnen, wenn die Betreiber Konzepte zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln erarbeiten. Das gilt auch für Wellnessbereiche von Hotels.
18.05.2020
Update – Aktuelle Corona-Maßnahmen in der Gastronomie
Für Gaststätten gilt seit dem 18. Mai: Jeder Betrieb muss ein Hygienekonzept erarbeiten. Im Innen- und/oder Außenbereich dürfen maximal 50 Gäste gleichzeitig anwesend sein, es sei denn, bei den zuständigen Behörde wurde ein besonderes Hygienekonzept angezeigt. Pro Tisch sind grundsätzlich nur zwei Personen zulässig. Ausgenommen hiervon sind zulässige Gruppen im Rahmen der Kontaktbeschränkungen, also zum Beispiel Familien oder Personen, die einem Haushalt angehören.
Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den besetzten Stühlen von einem Tisch zu den besetzten Stühlen des nächsten Tisches ist zu gewährleisten. Um den Gästefluss mit Sitzplätzen im Innen- und/oder Außenbereich zu steuern, besteht eine Anmelde- beziehungsweise Reservierungspflicht. Bei Spontanbesuchen ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend. Spätestens in der Gaststätte sind Name, Anschrift und, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben, um im Infektionsfall Kontakte nachverfolgen zu können. Der Gastwirt hat dafür das Zeitfenster festzuhalten, in dem der jeweilige Gast in der Einrichtung war.
Alle Gaststätten dürfen von 5 bis 22 Uhr geöffnet haben. Diese Regelungen gelten für alle gastronomischen Betriebe, auch wenn diese nur Teil anderer Einrichtungen sind (wie in Tierparks, Sportanlagen oder in Einzelhandelsgeschäften). Buffets sind nicht erlaubt. Gäste dürfen ausschließlich am Tisch bedient werden. Im Self-Service können nur fertige Tellergerichte ausgegeben werden.
Gegenständen zur gemeinsamen Nutzung durch die Gäste (Speisekarten, Tabletts, Servietten, Menagen etc.) sollten auf ein Minimum reduziert werden und einer desinfizierenden Reinigung zugänglich sein.
Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen, die sich an der Größe des Toilettenraums orientiert. Abstandsregelungen sind einzuhalten. Die Gästetoiletten sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsspender sind bereitzustellen.
Der Betreiber verabreicht keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene.
Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.
13.05.2020
In Schleswig-Holstein öffnen am Montag die Restaurants
Doch welche Auflagen gelten jetzt? Hier der offizielle Fahrplan der DEHOGA für Schleswig-Holstein:
DEHOGA Empfehlung – Strategie Eröffnung Gastronomie und Hotellerie ab 18.05.2020-1