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Startseite » Das gilt arbeitsrechtlich
Steuern & Recht
September, 2021

Das gilt arbeitsrechtlich

10.09.2021

Dürfen Arbeitgeber den Impfstatus abfragen? Was gilt für die Lohnfortzahlung im Quarantäne-Fall? Wir haben die wichtigsten Fakten rund um Arbeitsrecht und Impfung zusammengefasst.

3G, 2G oder 2G plus – die Bundesländer übertreffen sich selbst, wenn es um Lösung zur Eindämmung des Corona-Virus geht. Doch die Regeln haben nicht nur Einfluss auf die Gäste, sie betreffen vor allem die Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Doch was gilt hier aus arbeitsrechtlicher Sicht? Haben Arbeitgeber beispielsweise das Recht, den Impfstatus abzufragen? Wir haben die wichtigsten Faken zusammengefasst:

  1. Es gibt in Deutschland keine Impfpflicht. Arbeitgeber dürfen ungeimpfte Mitarbeiter daher nicht kündigen oder abmahnen.
  2. Auch wenn die 2G-Regel gilt und Mitarbeiter sind weder Genesen noch Geimpft, dürfen sie nicht einfach gekündigt werden. Entsprechende Schritte können erst eingeleitet werden, wenn der Arbeitnehmer auf Dauer nicht mehr einsetzbar ist – auch nicht in Positionen ohne Publikumsverkehr. Es muss jedoch immer eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden.
  3. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter nicht dazu verpflichten, sich impfen zu lassen.
  4. Bei Impfprämien scheiden sich die Geister. Einerseits sind sogenannte „Maßregelungen“ verboten, andererseits hält ein Teil der Experten entsprechende Anreize für zulässig, wenn dadurch kein Zwang für diejenigen entsteht, die sich nicht impfen lassen wollen.
  5. Am 10. September wurde entschieden, dass der Impfstatus nur von bestimmten Arbeitgebern abgefragt werden darf. Darunter fallen alle Berufsfelder, auf die in den ersten beiden Absätzen des § 36 lfSG verwiesen wird. Dazu zählen beispielsweise Schulen oder Justizvollzugsanstalten. Das Fragerecht gilt auch nur solange bis die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ beendet wurde.
  6. Sind Mitarbeiter ungeimpft, verlieren sie im Fall einer Quarantäneanordnung, die durch eine Impfung vermeidbar gewesen wäre, Anspruch auf die Entschädigung ihres Verdienstausfalls (§ 56 Abs. 1 S. 3 IfSG). Geimpfte Beschäftigte erhalten hingegen eine Entschädigung von Staat (§ 56 Abs. 1 IfSG).
  7. Erkrankt ein Arbeitnehmer an Corona, behält er (auch ungeimpft) das Recht auf die Entgeltfortzahlung. Dieses kann nur erlöschen, wenn er sich leichtfertig oder vorsätzlich dem Risiko ausgesetzt hat. Eine nicht wahrgenommene Impfung ist kein solcher Fall.

(VEBWK/ETL Rechtsanwälte/Wittig Ünalp/NZ/ARD)

Quelle & Text: www.hogapage.de

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