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Frage: Dürfen meine Mitarbeiter während der Kurzarbeit einem anderen Job auf 450€-Basis nachgehen?
Antwort: Diese Frage ist bedingt mit JA zu beantworten. § 421c „Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit“ sagt: In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.
Quelle: https://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_nebenjob.html
Nachtrag am 25.03.2020: Berlin hat das Gesetz noch weiter gelockert. Wer zurzeit in Kurzarbeit ist, darf so viel dazu verdienen, dass er wieder bei 100% seines Lohns kommt, teilte die dpa mit und beruft sich auf die Aussage von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD): „Wer jetzt in Kurzarbeit muss (…), für den haben wir die Zuverdienstgrenze angehoben“. Heil forderte die Arbeitgeber auf, „wo es geht, Kurzarbeit finanziell aufzustocken“. In der Metall- und Elektrobranche und der Systemgastronomie ist dies bereits vereinbart. Ergänzend fließe Grundsicherung in Fällen, in denen das Kurzarbeitergeld nicht ausreiche.
Gilt das auch für Ihr Bundesland? Mehr Informationen finden Sie dazu hier:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html