21.05.2021
Welche Regelungen gelten in S-H, HH, M-V & Niedersachsen?
Schleswig-Holstein
Innen- und Außenbereiche der Gastronomie können unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Lediglich in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Regelungen der Bundesnotbremse wegen Überschreitung der 100er-Inzidenz greifen, bleiben gastronomische Betriebe geschlossen (dort ist nur der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken möglich.)
Alle Gäste und Beschäftigten (auch wenn sie geimpft oder von einer Coronavirus-Erkrankung genesen sind) haben grundsätzlich im gesamten Bereich der Gastronomie (Innen- und Außenbereich, Sanitärbereiche) eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) zu tragen. Die Gäste dürfen die Mund-Nasen-Bedeckung nur dann abnehmen, wenn sie sich an ihrem festen Sitzplatz befinden.
Hinsichtlich der Vorgaben wird zwischen Gaststätten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume differenziert.
Innerhalb geschlossener Räume gelten folgende Vorgaben:
Nachweis über einen negativen Corona-Test: Bei einem Antigen-Schnelltest darf das Testergebnis maximal 24 Stunden alt sein. Auch ein PCR-Test ist zulässig, hier darf das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein. Antigentests können als Selbsttests auch vor Ort unter Aufsicht des Gaststättenpersonals gemacht werden (hier ist jedoch keine Kostenerstattung durch den Bund möglich).
Vollständig Geimpfte (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur zweiten Impfung) und Genesene müssen keinen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis durch Vorlage eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung bzw. der Genesenennachweis (positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist).
Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur zwei Haushalte mit maximal fünf Personen an einem Tisch sitzen, wobei Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren aus den jeweiligen Hausständen nicht mitgezählt werden. Vollständig geimpfte Personen (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur zweiten Impfung) und genesene Personen werden ebenfalls nicht mitgezählt.
Außerhalb geschlossener Räume gelten folgende Vorgaben:
In Gaststätten außerhalb geschlossener Räume dürfen an einem Tisch bis zu zehn Personen – unabhängig aus wie vielen Haushalten sie kommen – sitzen. Kinder- und Jugendliche unter 14 Jahren aus den jeweiligen Hausständen werden nicht mitgezählt. Vollständig geimpfte Personen (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur zweiten Impfung) und genesene Personen mit einem entsprechenden Nachweis werden ebenfalls nicht mitgezählt.
Gäste, die ausschließlich außerhalb geschlossener Räume bewirtet werden, benötigen keinen negativen Test. Sofern diese Gäste zwecks Aufsuchung der Toilette die Innenräume der Gaststätte betreten müssen, ist auch hierfür kein negativer Test notwendig. Abstände sind einzuhalten.
Alle weiteren Infos zu den aktuellen Regelungen finden Sie hier.
Hamburg
Der Hamburger Senat hat einen Fahrplan für Lockerungen in der Corona-Pandemie aufgestellt. Nach und nach sollen Beschränkungen aufgehoben werden. Weitere Lockerungen sollen ab dem 22. Mai folgen.
Außengastronomie
Die Außengastronomie darf geöffnet werden. Voraussetzung ist, dass jeweils höchstens fünf Personen aus maximal zwei Haushalten an einem Tisch sitzen, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgerechnet werden. (Digitale) Kontaktnachverfolgung muss ermöglicht werden. Ein Schnelltest ist nicht erforderlich.
Events
Kulturelle, sportliche und vergleichbare Veranstaltungen dürfen unter freiem Himmel stattfinden – verbunden mit Hygienevorgaben, Terminbuchung, Testpflicht, (digitaler) Kontaktnachverfolgung, Personenzahlbegrenzung (bis zu 250 Menschen) sowie feste Sitz- oder Stehplätze. Dies betrifft nicht private Feiern.
Den kompletten Fahrplan finden Sie hier.
Mecklenburg-Vorpommern
Am 23. Mai öffnet landesweit die Gastronomie – sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Am 7. Juni öffnet der Übernachtungstourismus zunächst für Einheimische. Ebenfalls vom 7. Juni an gilt das Einreiseverbot nach Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr für Personen, die hier ihren Nebenwohnsitz haben oder Dauercamper für mindestens sechs Monate sind. Das gleiche gilt für Personen, die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Pächter eines hiesigen Grundstücks, Kleingartens oder Bootsliegeplatzes sind. Am 14. Juni dürfen die Hotels, Pensionen, Campingplätze und Ferienwohnungen wieder Menschen aus ganz Deutschland empfangen.
Innen- & Außengastronomie
Die Gastronomie darf laut Ministerpräsidentin Schwesig landesweit am 23. Mai öffnen – sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. „Wir werden diese Öffnung mit einer Testpflicht begleiten“, ergänzt Schwesig. Wer den Innenbereich eines Restaurants betrete, müsse einen negativen Corona-Test vorweisen und vorher einen Tisch reservieren. Ausnahmen gibt es bei der Testpflicht für Geimpfte und für Genesene. Im Außenbereich von Cafés und Restaurants gelte keine Testpflicht. In Cafés und Restaurants dürfen sich maximal zehn Personen aus zweit Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet. Geimpfte oder von einer Covid-19-Erkrankung genesene Menschen werden dabei nicht mitgerechnet.
Kontaktbeschränkungen
Seit dem 20. Mai dürfen sich wieder Menschen aus zwei unterschiedlichen Haushalten treffen. Zu einem Hausstand gehören alle Personen, die in einer Wohnung zusammenleben. Räumlich getrennt lebende Paare gelten als ein Hausstand.
Alle weiteren, aktuellen Regelungen im M-V finden Sie hier.
Niedersachsen
Gastronomie im Außenbereich: In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 vorweisen, dürfen Restaurants ihre Außenbereiche öffnen. Geht alles gut, folgen zwei Wochen später auch die Innenbereiche. Voraussetzung ist ein Hygienekonzept und die Kapazität ist begrenzt. Außerdem gilt: Um 23 Uhr ist Sperrstunde. Für den Innenbereich soll eine maximale Auslastung von 50 Prozent gelten. Es gilt ein Testnachweis für Gäste von Cafés und Restaurants im Außenbereich.
Lockerungen in den weiteren Bereichen, wie dem Einzelhandel, finden Sie hier.