Allgemeine Geschäftsbedingungen

-ECHT Gastro Partner GmbH-

 

I. Vorbemerkungen / Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Die zwischen dem Besteller (Vertragspartner) und ECHT Gastro Partner GmbH (ECHT)geschlossenen Verträge kommen nur unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen zustande. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn ECHT deren Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Bezugnahmen von ECHT auf Schreiben das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers enthält oder darauf verweist, sind keine Einverständnisse mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Die widerspruchslose Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung gilt als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch dann, wenn sie nicht nochmal gesondert vereinbart werden.


II. Angebot / Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind nicht bindend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie unter Bezugnahme auf das Angebot schriftlich bestätigen oder die Lieferung direkt ausführen.
  2. Sofern eine Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu verstehen ist, können wir dieses innerhalb von 48 Stunden annehmen. Eine Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte.


III . Lieferung / Lieferzeit

  1. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen unserer üblichen Geschäftszeit bearbeitet und ausgeliefert. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Bestellers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Genannte Liefertermine sind unverbindlich.
  2. Die Lieferung erfolgt zu den jeweils gültigen Preisen (siehe Ziff. IV unserer AGB) frei Haus. Verladung und Anlieferung erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Wir behalten uns die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Besteller unverzüglich informieren. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  3. Bei Lieferverzug ist der Besteller zum Rücktritt nur berechtigt, wenn er uns zuvor eine Nachfrist zur Lieferung innerhalb von 14 Tagen gesetzt hat. Gleiches gilt bei Teilverzug. Ansprüche auf Schadensersatz wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig.
  4. ECHT ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung dem Besteller zumutbar ist. Zusätzliche Transportleistungen gehen auf Kosten und Risiko des Bestellers.


IV. Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise für unsere Leistungen ergeben sich aus den jeweils gültigen Preislisten. Alte Preislisten und sonstigen Preisvereinbarungen verlieren mit dem Inkrafttreten einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit.
  2. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger gesetzlicher Höhe.
  3. Die Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele fällig. Die Zahlung hat durch Banklastschrift zur Fälligkeit ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise oder der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlung durch Scheck, Lastschrift, Abbuchung oder Wechsel gilt die Zahlung mit dem Zeitpunkt der Gutschrift als erfolgt. Rücklastschriftgebühren und die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Gehen Zahlungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung ein, so gerät der Besteller dadurch in Verzug. Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Debitor sofort zur Zahlung fällig. Während des Verzugs werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnet.


V.  Zurückbehaltungsrechte

  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Unter diesen Voraussetzungen berechtigen nur unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderungen zur Zurückbehaltung.


VI. Gefahrenübergang bei Versendung

  1. Wird Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Ware, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
  2. Die Verladung und der Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers, sofern der Besteller nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
  3. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nah Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.


VII. Abholung – Rampe

  1. Abweichend zu Ziffer 3 kann auf Wunsch des Bestellers die Ware abgeholt werden. Die Abholung erfolgt zu den jeweils gültigen Preisen (siehe Ziff. IV unserer AGB) ab Rampe in der Kolumbusstraße 14, 22113 Hamburg. Verladung und Abholung erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Besteller unverzüglich informieren. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  2. Bei Bereitstellungsverzug ist der Besteller zum Rücktritt nur berechtigt, wenn er uns zuvor eine Nachfrist zur Bereitstellung innerhalb von 14 Tagen gesetzt hat. Gleiches gilt bei Teilverzug. Ansprüche auf Schadensersatz wegen verzögerter Abholung sind ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig.
  3. Gerät der Besteller mit der Abholung der Ware in den Verzug der Annahme, können wir vom Besteller ein an unserem Sitz übliches Lagergeld verlangen. § 373 Abs. 1 HGB bleibt davon unberührt. Wir haben bei der Auswahl der Hinterlegungsstelle nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die wir in eigenen Angelegenheiten anwenden.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung dem Besteller zumutbar ist. Zusätzliche Transportleistungen gehen auf Kosten und Risiko des Bestellers.

 


VIII. Mangelhaftung / Gewährleistung / Rüge / Rücktritt Hersteller

  1. Der Besteller hat die Waren bei Ablieferung nach seiner gemäß § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, unverzüglich und sorgfältig auf Mängel zu untersuchen, sofern der Besteller nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Eine diesbezügliche Rüge ist unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in dieser Hinsicht als genehmigt. Andere Mängel sind nach Ablauf von drei Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich geltend zu machen; ausgenommen hiervon sind bei ordnungsgemäßer Mängeluntersuchung nicht erkennbare Mängel. Letztere sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erkennen schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ansonsten sind Mängelrügen ausgeschlossen.
  2. Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. Eine Haftung unsererseits für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
  3. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  4. Weist die Ware einen Mangel auf, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, erfolgt eine Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Der Besteller hat eventuelle Saldenbestätigungen, Leergutsalden und sonstige Abrechnungen sofort auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen dieser Bestätigungen, Salden oder Abrechnungen sind unverzüglich anzumelden, sie sind einen Monat nach Abgrenzungszugang ausgeschlossen. Ansonsten gelten sie als genehmigt.


IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

X. Erfüllungsort / Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist nach unserer Wahl der Leistungsort bzw. für Lieferungen der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung unser Geschäftssitz. Der Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.

 

XI. Vorbehalte

  1. Wir behalten uns vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Die im Shop dargestellte Leistung ist beispielhaft und nicht die individuelle, vertragsgegenständliche Leistung. Wir behalten uns vor, im Falle der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung diese nicht zu erbringen.

 

XII. Schlussbestimmung

  1. ECHT ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu erweitern.